Jetzt die Mehrwertsteuerbefreiung auf ausgewählte PV-Produkte nutzen

Der Stromverbrauch wird immer höher und PV-Anlagen sind immer gefragter. Zur Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung entfällt für Privatkunden nun seit 01.01.2024 die Umsatzsteuer für Photovoltaik-Anlagen. Diese Umsatzsteuer-Befreiung gilt jedoch nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ggf. auch nach dem Kauf schriftlich zu bestätigen.

Auf einen Blick:

Die Mehrwertsteuer-Befreiung gilt dann, wenn Sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen (§ 28 Abs 62 UStG idF Budgetbegleitgesetz 2024) erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen zählen insbesondere, dass..

(i) Sie als Käufer künftig der Betreiber der Photovoltaikanlage sind,

(ii) die Engpassleistung der von Ihnen betriebenen Anlage 35 Kilowatt nicht übersteigt,

(iii) die Photovoltaikanlage künftig auf einem vom Gesetz umfassten Gebäude betrieben

wird (zB Gebäude/Bauwerk, welches Wohnzwecken dient) und

(iv) bis zum 31.12.2023 kein Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz hinsichtlich der Photovoltaikanlage beantragt wurde.

* Zubehör oder Speicher sind nur beim gleichzeitigen Erwerb von PV-Anlagen bis 35kWp, Balkonkraftwerken oder PV-Modulen MwSt. befreit. Die bloße Nachrüstung einer bestehenden Anlage unterliegt hingegen dem Normalsteuersatz.

Noch mehr Infos und alle Voraussetzungen finden Sie auf der Seite vom Bundesministerium für Finanzen.
 

Zu den Informationen und Voraussetzungen vom Finanzministerium >


Stöbern Sie durch das BAUHAUS Sortiment und entdecken alle Produkte, auf die der Nullsteuersatz gilt. Bei den entsprechenden Produkten finden Sie unter der Produktbeschreibung immer einen kleinen Hinweis, dass die MwSt. Entlastung auch hier gilt.